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Trächtigkeitsabbruch beim Hund – Wer haftet?

Trächtigkeitsabbruch beim Hund – Wer haftet?

Am 24. September 2024 aktualisiert

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Trächtigkeitsabbruch
© PaulShlykov stock.adobe.com – ID:453549069

Bis zu zweimal im Jahr müssen Hundehalter auf ihre läufigen Hündinnen und intakte Rüden besonders aufpassen. Der Rüde wird durch den Duft der Hündin unwiderstehlich angezogen und hat nur noch „das Eine“ im Sinn. Doch ein ungewollter Deckakt kann den Hundehalter teuer werden.

Die Rechtsprechung stuft einen unerwünschten Deckakt als Sachbeschädigung ein. Somit fällt dieser unter die Haftung aus der allg. Tiergefahr des § 833 BGB. Dies ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 1976 (vgl. BGH, Urteil 06.07.76, Az.: VI ZR 177/75) mittlerweile einheitliche Rechtsprechung.

Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt hier insbesondere in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Hiernach kann der Rüdenhalter zum Schadensersatz verpfichtet sein, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird.

Zum Trächtigkeitsabbruch verpflichtet

Als Schadensersatz werden vom Gericht zumeist die Kosten des Trächtigkeitsabbruchs zugesprochen und evtl. damit verbundene weitere tierärztliche Behandlungen. Nicht erstattet werden die Kosten der Welpenaufzucht.

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der Halter der Hündin nämlich verpfichtet, einen (kostengünstigeren) Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen. Auch eine Kastration der Hündin muss der Rüdenhalter nicht tragen. Denn die stellt einen Kostenfaktor dar, der nicht ursächlich auf den unerwünschten Deckakt zurückzuführen ist.

Eine Mitschuld der Hündin ist nicht ausgeschlossen

Viele Gerichte nehmen ein Mitverschulden des Hündinnenbesitzers an. Denn geht die Gefahr des unerwünschten Deckakts ausschließlich von der Hündin aus, so ist der Halter verpfichtet, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen: z. B. die Hündin nicht frei / unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen und / oder sie sicher auf seinem Grundstück zu verwahren (vgl. auch LG Lüneburg, Az. 30340/91 und AG Daun, 3 C 436/95).

Der BGH ging sogar so weit, dass er das Mitverschulden des Hündinnenhalters so hoch ansah, dass eine Schadensersatzpficht des Rüdenhalters verneint wurde. Denn jeder Hündinnenhalter müsse doch wissen, dass in der Zeit der Hitze Rüden angezogen würden. Sie seien daher zur Vermeidung eigenen Schadens nicht nur gehalten, sondern, falls er sie überhaupt ausführe, verpfichtet noch weitere Schutzvorkehrungen zu treffen, wie sie bei einer Hündin möglich seien, oder das Tier an einem Ort auszuführen, wo mit anderen Hunden nicht zu rechnen sei.

Wenn der Liebestolle sich durchgräbt

Nicht vorzusehen ist, dass ein Nachbarsrüde sich unter dem Zaun durchgräbt und es zum Deckakt kommt. Hier haftet der Rüdenhalter voll auf Schadensersatz (vgl. AG Lampertheim, Az.: 3 C 306/98). Deckt ein Mischlingsrüde die preisgekrönte Zuchthündin und kann diese dadurch nicht von einem rassereinen Rüden gedeckt werden, kann dem Züchter ein erheblicher Schaden entstehen.

Dieser Schaden ist jedoch äußerst schwierig nachzuweisen und demnach sehr schwer gerichtlich durchzusetzen. Die Hitze der Hündin und das liebestolle Rüdenverhalten hat die Natur so vorgesehen. Schuld daran ist niemand. Aufpassen müssen alle Hundebesitzer, um unerwünschte Deckakte zu vermeiden.


Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V.

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