Im Zuge des neuen Tierschutzgesetzes wurde eine Zulassungspflicht für gewerbsmäßige Hundetrainer ab 1. August 2014 festgelegt.
Nippers hat darüber bereits berichtet. Durchführungsbestimmungen gibt es auch Monate nach dem Stichtag nicht. Welche Behörde für die Durchführung zuständig ist, wie der konkrete Ablauf sein wird, wie hoch und ob es einheitliche Gebühren geben wird sowie die grundsätzliche gesetzliche Rahmengebung sind derzeit noch unklar.
Hundetrainer werden von den kommunalen Veterinärämtern abgewimmelt, vertröstet oder laut einigen Aussagen sogar schikaniert. Mittlerweile haben sich viele Hundetrainer zusammengeschlossen, um rechtlich gegen die Zulassungspflicht vorzugehen. Nippers hat dazu mit Hajo Czirski, langjährigem Inhaber einer Hundeschule, gesprochen. Er hat sich eingehend mit dem Thema beschäftigt und sich schon in verschiedenen Schreiben an die Behörden gewandt.
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Wen betrifft die Zulassungspflicht für Hundetrainer genau, und wie ist ihre Einschätzung dazu?
Hajo Czirski: „Sie betrifft alle gewerbsmäßigen Hundetrainer, die verantwortlich die Ausbildung von Hunden durchführen bzw. Halter dabei anleiten. Alle angestellten Hundetrainer, aber auch Ehrenamtliche (z.B. in den Hundevereinen und Jagdverbänden) sind davon nicht betroffen. Obwohl es sich um eine Änderung im Tierschutzgesetz handelt, wurden sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausgenommen. Gilt der Schutz der Tiere nicht, wenn Ausbildungsfehler durch ehrenamtliche Hundetrainer geschehen?
Bei dem Sachkundenachweis für Hundehaltung in Pensionen und Tierheimen wurde diese Unterscheidung auch nicht gemacht. Warum also hier? In der Gesetzesbegründung wird zwar geschrieben, dass die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden einen erheblichen Einfluss auf die Hundehaltung hat. Zahlen, die die Erheblichkeit begründen, sind jedoch trotz diverser Nachfragen, nicht zu erlangen.
Damit wird die ganze Regelung von vornherein zur Farce. So kann man den Veröffentlichungen entnehmen, dass allein im VDH (Verband für das deutsche Hundewesen) über 20.000 Trainer ca. 650.000 Mitglieder ausbilden. Davon ein nicht unerheblicher Teil in dem schon seit Jahren in der Diskussion stehenden „Schutzdienst“. Andere Hundeverbände, wie der djv (Deutsche Jagdverband mit über 100.000 Mitgliedern), sind nicht einmal einbezogen.“
Das Gesetz sollte ab dem 1. August dieses Jahres greifen. Wie ist der aktuelle Stand?
Hajo Czirski: „Im Gesetz war vorgesehen, dass unter der Leitung des Bundeslandwirtschaftsministeriums eine Arbeitsgruppe ein gemeinsames Konzept (Rechtsverordung) für die Zulassungskriterien entwickelt. Obwohl das Gesetz zum 1. August greifen sollte, ist die erste Sitzung der AG im Januar 2014 gewesen. Man hat also ca. ein halbes Jahr untätig verstreichen lassen. Da man sich in der AG nicht auf ein gemeinsames Konzept einigen konnte, wurde ein Arbeitspapier aus der AG als Vorschlag an die Länder gesandt.
Dabei wurde u.a. das Prüfungsschema vorgestellt, das aus einem theoretischen Test, einer praktischen Prüfung und einem Fachgespräch (Prüfungsfragen) bestehen soll. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Das ist aus personellen Gründen von fast keinem Veterinäramt zu leisten und diese sind meist fachlich auch nicht in der Lage, Hundetrainer zu überprüfen.
Die Tätigkeit eines Hundetrainers ist kein Bestandteil ihrer Ausbildung zum Tierarzt, auch nicht in der Zusatzausbildung zum Fachtierarzt Verhaltenstherapie. Alle in dem Bereich tätigen Tierärzte müssen es irgendwann bei Trainern gelernt haben.
Es wurden beispielsweise die Prüfungen vor der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen, später auch an der IHK Potsdam anerkannt. Einen bitteren Beigeschmack bekommt alles, wenn man einmal nachforscht, wer in den genannten Prüfungsgremien, z. B. im wissenschaftlichen Beirat des VDH vertreten ist.“
Es werden teure Repetitorien u. a. von den Initiatoren der so genannten Maßnahmen im Sinne des Tierschutzes verkauft.
Hajo Czirski: „Ja, wenn man sieht, dass 2006 von der Bundestierärztekammer (AG Hundehaltung) der Vorschlag für genau diese Prüfung einschließlich Themen gemacht wurde und dass ein Teil der Mitglieder inzwischen als Autoren der Bücher zu dieser Prüfung aufgeführt werden, oder sogar für die Firma, die den MC-Test entwickelt hat, arbeiten, dann ist das für mich sehr „irritierend“. Ganz weit vorne ist die Firma Lupologic, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung anbietet, aber gleichzeitig abnahmeberechtigt für diese Prüfung ist.
Zur Abrundung ihres Angebots schulten sie am 10./11. Juli 2014 außerdem Amtsveterinäre in der Durchführung der Prüfung und bieten dazu das Programm der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft Hundehaltung e.V. an. Im Vorstand dieses e.V. sind wiederum ein Teil der bereits bekannten Personen. Zudem wird der DOQ-Test der AG Hundehaltung e.V. von der TÄK Schleswig-Holstein, der Tierärztlichen Gemeinschaft für den Tierschutz, aber auch Böhringer-Ingelheim und Albrecht (Pharma) unterstützt.“
Mittlerweile haben sich viele Hundetrainer zusammengeschlossen und streben eine Klage gehen diese Vorgehensweise an. Welche Chance hat diese Klage?
Hajo Czirski: „Ja, es haben sich mehrere hundert Hundetrainer zusammengeschlossen, die sich gegenseitig mit Informationen versorgen. Dabei wurden haarsträubende Unterschiede im Zulassungsverfahren bekannt. Es geht vom einfachen Nachweis bis zur Forderung eine Ausbildung und Prüfung bei einer der o.a. Organisationen abzuschließen. Befristete Erlaubnisse, die es rein rechtlich nicht gibt, werden teilweise mit Auflagen versehen, die als schikanös gelten könnten und gegen bestehendes Recht (Datenschutzrecht) verstoßen.
Die laut dem „Handbuch der Rechtsförmlichkeiten“ vorgeschriebene Übergangsregelung, wird mit Hinweis auf den Tierschutz abgelehnt. Eine Übergangsregelung ist gemäß dieses Handbuchs zwingend vorgeschrieben, wenn in die Gewerbefreiheit und Schutz eines bestehenden Gewerbes gem. Art. 12, 14 GG eingegriffen wird.
Der mehrmals von mir darauf bezogene Hinweis, wird ständig mit dem Hinweis auf die Übergangsfrist abgelehnt. Obwohl Übergangsfristen dazu da sind, die Verwaltung in die Lage zu versetzen, eine verbindliche Rechtsverordnung vorzubereiten. Diese vorgegebene Verordnung ist bis heute nicht beschlossen.
Gesetzgebungshoheit im TSchG liegt aber beim Bund. Es ist daher nicht zulässig, dass einzelne Bundesländer eigene Vorschriften erlassen. Diese sind regelmäßig sogar nur Handlungsanweisungen der Ministerien an die untergeordneten Veterinärsämter. Die inzwischen gemachten rechtlichen Fehler aufzuzählen, würden diesen Rahmen sprengen.
Dazu gibt es inzwischen mehrseitige Ausarbeitungen von Rechtsanwälten. Dabei wird sogar die Meinung vertreten, dass die Prüfung von den Amtsveterinären, aber auch von den Fachtierärzten Verhalten nicht zulässig wäre, da diese nachweisbar keine entsprechende Erfahrung im Bereich der Aufgaben von Hundetrainern haben.“
Wie reagieren die Behörden?
Hajo Czirski: „Sie erteilen eine befristete Erlaubnis oder Duldung mit Auflagen, oder drohen, keine zu erteilen. Sie treffen keine Entscheidungen. Sie warten auf Regelungen. Sie weisen auf Fremdausbildung und Prüfung hin, sie machen in ihren eigenen Behörden den DOQ-Test Pro – sie machen aber nicht dass, was sie machen sollen, nämlich: „Die Behörde prüft die Sachkunde des Antragstellers im Einzelfall aufgrund der Darlegungen und Nachweise im Antrag. Dabei sind grundsätzlich alle Aspekte zu würdigen, die zur Sachkunde beitragen können (bisherige Tätigkeit, jede Art von relevanter Aus-, Fort- oder Weiterbildung, erfolgreich abgelegte Prüfungen).“
Da werden Hundetrainer, die teils jahrzehntelange Erfahrung, diverse Bücher geschrieben haben, als Referenten und als vereidigte Sachverständige vor Gericht tätig waren, als ungeeignet abgelehnt.
Aber „Tierärzte mit entsprechender Erfahrung“ (nicht definiert), haben die Qualifikation. Das zeigt doch wirklich, dass es hier gar nicht um Tierschutz und auch nicht um die angeblich schlechte Ausbildung der Hundetrainer geht. Da geht es meiner Meinung nach eventuell darum, dem Überschuss an Tierärzten ein neues Arbeitsfeld aufzumachen.“
Was ist gewerblich arbeitenden Hundetrainern derzeit zu raten? Wie sollen sie auf etwaige angedrohte „Gewerbeausübungsverbote“ reagieren?
Hajo Czirski: „Auf keinen Fall „Totalverweigern“. Alle geforderten Unterlagen einreichen. Wenn dann, wie bisher in allen Fällen, eine befristete Erlaubnis oder Duldung kommt, an einen Rechtsanwalt wenden. Ich würde eine befristete Erlaubnis nicht hinnehmen. Ich will eine Entscheidung, mit der ich unternehmerische Entscheidungen treffen kann. Eines sollte klar sein: Durch die Befristung hat nur das Amt gewonnen – und wenn es nur Zeit ist.
Eine Prüfung werden wir aus verschiedenen Gründen auf keinen Fall durchführen. Die Prüfung bestehen wir täglich bei unseren Kunden. Auf Dauer werden Gerichte über das Gesetz entscheiden und das Gesetz an den Bundestag zur Nachbesserung zurückweisen. Es wird eine entsprechende Regelung in der Gewerbeordnung aufgenommen. Dort wo sie auch hingehört.“
„§11 Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“
Derzeit 400 Mitglieder. Aufnahmebedingung: Grundsätzlich keine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Prüfung.