Die Hundesteuer wird von den Städten und Gemeinden erhoben um vor allem ordnungspolitische Ziele zu verfolgen. Das bedeutet im Klartext die Begrenzung der Hundehaltung und der damit verbundenen Verunreinigungen und der erhöhten Gefahren. Diese Umstände rechtfertigen, im Unterschied zu anderen Tierarten, die Erhebung dieser Steuer.
Rechtsgrundlage sind Gesetze des Landes bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersätze berechtigen. Das Geld aus der Hundesteuer geht in den normalen Gemeindehaushalt. Eine zweckgebundene Nutzung ist steuerrechtlich verboten.
Variationen der Abgabensätze werden von den Ländern aber zugelassen. So kann sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für sogenannte „Kampfhunde“ wesentlich erhöhen. Dagegen ist das Halten z. B. von Blindenhunden, Diensthunden, Rettungshunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern von der Steuer befreit.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter
Besteuert wird die Hundehaltung. Steuerpflichtig ist also der Hundehalter. Die Besteuerung knüpft nicht an das Eigentum, sondern an den Haushalt an, so dass auch Ehegatten, die gemeinsam zwei Hunde haben, für den zweiten Hund eine erhöhte Hundesteuer zu zahlen haben.(1) Sogar wer einen Hund nurvorübergehend bei sich aufnimmt, kann hundesteuerpflichtig werden.(2)
Für einen Hund, der zur Erzielung von Einnahmen dient, muss man keine Hundesteuer zahlen.(3) Der Begriff „gewerbliche Zwecke“ trifft jedoch nur dann zu, wenn ein Unternehmen zwingend auf Hunde angewiesen ist (zum Beispiel eine Hundezucht oder ein Tierhandel). In diesen Fällen ist das Unternehmen von der Hundesteuer befreit, nicht aber der „Wachhund“ auf einem Bauernhof.(4)
Laut Hundesteuersatzung der Stadt Düsseldorf wird die Hundesteuer für Bedürftige auf Antrag auf 1/4 des allgemeinen Satzes ermäßigt. In Gelsenkirchen entschied ein Gericht, dass Rentner, Hartz-IV-Empfänger und Sozialhilfebezieher, die nur mit dem Existenzminimum leben müssen, von der Hundesteuer gänzlich zu befreien seien.(5) Einige andere Kommunen gewähren, zumindest für eine befristete Zeit, Steuerfreiheit für Tierheimhunde.
Eine Petition, in der die Abschaffung der Hundesteuer gefordert wurde, da sie eine Benachteiligung gegenüber anderen Haustierhaltern darstelle, wurde 2006 vom Deutschen Bundestag abgelehnt. Finanzpolitische, steuertechnische, aber auch interventionspolitische Erwägungen können unterschiedliche Behandlungen rechtfertigen.(6)
(1) Finanzgericht Berlin (Az. K 1507/98)
(2) Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 2 S 1025/06)
(3) Verwaltungsgericht Trier (Az. 2 K 976/07)
(4) Verwaltungsgerichts Minden (Az. 11 K 3527/02)
(5) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 2 K 3211/08)
(6) Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 BvR 1532/88)
Petra Franke, engagierte Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V., befasst sich beruflich und privat mit dem Thema Hund.