Was passiert mit dem Familienhund, wenn sich die Partner trennen? Wer kriegt den Hund bei der Scheidung? Gibt es vielleicht einen „Unterhaltsanspruch“ des Hundes? Kann man ein „Besuchsrecht“ einklagen? Diese Fragen tauchen in meiner Praxis im Rahmen von Scheidungsverfahren immer öfter auf. Die Gerichte entscheiden in der Regel zugunsten der Person, die sich in der Vergangenheit um den Hund gekümmert hat. Im Zweifel wird ein Sachverständiger zu Rate gezogen.
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Wenn die Partner vor Gericht stehen
Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung sich scheidender Paare geht es aber nicht mehr nur um das Eigentum des Tieres, sondern darüber hinaus um Umgangs- und Besuchsrecht, sowie um die Regelung der laufenden Kosten.
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte im Jahre 2003 in der zweiten Instanz über ein Hunde-Besuchsrecht zu entscheiden. Die geschiedenen Ehegatten hatten zwei Labradorhündinnen, die mit dem Einverständnis des Ehemannes bei der Ehefrau blieben. Doch der Mann wollte eine Hündin alle zwei Wochenenden wieder an seiner Seite wissen. Der Antrag wurde abgewiesen.
In § 1684 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) werde das Umgangsrecht von Eltern und Kind geregelt. Hunde seien aber keine Kinder, auch wenn sie manchmal als Kinderersatz angesehen werden. § 90 a BGB regele, dass Tiere keine Sachen sind, verweise jedoch darauf, dass auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien. Im Falle einer Scheidung gelten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entsprechend. Deren Regelungen kennen jedoch kein Umgangsrecht, sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor. (7 UF 103/03).
Nicht immer ist ein Tier rechtlich eine „Sache“
Anders in dem Fall des Pudels Wuschel, der 1996 vom Amtsgericht Bad Mergentheim zum „Umgangsrecht“ entschieden wurde. Das Amtsgericht hielt es für falsch, Wuschel als einen Teil des Hausrats zu behandeln. Vielmehr müsse der Rechtsgedanke des § 90 a BGB berücksichtigt werden, wonach Tiere von der Rechtsordnung als Mitgeschöpfe anerkannt seien.
Das bedeute, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden könne. Der beauftragte tierpsychologische Sachverständige befürchtete keine schädlichen Folgen für Wuschel, wenn er alle vierzehn Tage für einige Stunden mit seinem früheren Herrchen spazieren ginge. (1 F 143/95)
Im Falle der Scheidungshündin Angie hatte sich der Ehemann bei der Scheidung schriftlich verpflichtet, für die seiner Ex-Gattin zugesprochene Hündin monatlich Ä 100,– zu zahlen, kündigte dann aber einfach den Unterhaltsvertrag. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass er den Hundeunterhalt nicht aufkündigen könne. Den Unterhalt nicht mehr zahlen zu wollen, reiche nicht aus. Vertrag sei Vertrag. (Az. 2 UF 87/05).
Trennungsunterhalt für den Hund sah auch das Oberlandesgericht Düsseldorf als angemessen an. Getrennt lebende Ehegatten hätten einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Unter den Begriff „Lebensqualität“ falle auch der Unterhalt des vormals gemeinsamen Hundes. Gerade durch Zuwendung eines Haustieres könne die erhaltende Lebensqualität für einen getrennt lebenden Menschen bestimmt sein, so dass der Hund mit den Futter- und Tierarztkosten zu berücksichtigen sei. (2 UFH 11/96)
Mein persönlicher Rat: „Legen Sie schon beim Kauf eines (Familien-)Hundes fest, wer der Eigentümer sein soll. Fixieren Sie frühzeitig, wer im Trennungsfall ein Besuchs- oder Umgangsrecht bekommt und wer für Nahrung und tierärztliche Versorgung aufkommt.“
Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V.