Wer seinen Hund zum Tierarzt bringt, geht mit diesem einen Vertrag ein, der keiner Schriftform bedarf. In den meisten Fällen wird es sich um einen Dienstvertrag handeln (§§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Der Tierarzt schuldet zumeist nicht den Heilungserfolg, sondern nur das „Bemühen um Helfen und Heilung“.
Schutzimpfungen oder tierärztliche Ankaufuntersuchungen sind tierärztliche Werkverträge (§§ 631 ff BGB), die eine bestimmte Leistungsfolge verpflichtend übernehmen. Tritt zunächst kein Erfolg ein, so ist eine Wiederholung der Leistung erforderlich bzw. der Anspruch auf Vergütung der Leistung entfällt. Erleidet der Vertragspartner aufgrund der schlechten Leistung des Veterinärs einen Schaden, erhält er Anspruch auf Schadensersatz.
Inhalt
Wann sollte man Schadensersatz einfordern?
Voraussetzung für einen eventuellen Schadensersatzanspruch ist, dass zunächst ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde, ein Schaden entstanden ist und der Tierarzt eine Pflicht verletzt hat. Jedem Tierarzt können während der Jahre seiner Tätigkeit Fehler und Irrtümer unterlaufen.
Ein Anspruch auf Schadensersatzpflicht entsteht aber erst, wenn feststeht, dass der Tierarzt schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Gem. § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die (…) erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Darunter versteht man die Sorgfalt, die von einem pflichtgetreuen ordentlichen Durchschnittstierarzt zu erwarten ist. Dabei gilt: für den Allgemeinpraktiker der Durchschnitt eines Allgemeinpraktikers, für den Fachtierarzt der Durchschnitt der Fachtierärzte. Es muss also die Sorgfalt der jeweiligen Berufspartei beachtet werden.
Beispiele
Durch einen groben Behandlungsfehler eines Tierarztes wurde eine Hündin unfruchtbar. Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM (ca. 4000 EUR) zu. Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen können, weil die Hündin noch 2x je vier Welpen hätte werfen können. (Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98)
Eine anerkannte Pudel-Züchterin scheiterte mit einer Schadensersatzklage über rund DM 39.000 (Wertverlust, entgangene Decktaxe) gegen einen Tierarzt. Dieser hatte mehrfach ohne Erfolg versucht, einem ihrer Hunde einen beschädigten Zahn zu ersetzen. Der Hund hatte eine Verletzung eines Zahnes im Unterkiefer. Dieser Zahn sollte vom Tierarzt erhalten bzw. ersetzt werden.
Zunächst ließ der Tierarzt den Zahn im Labor mit einem Edelstahlstift versehen und implantierte ihn erneut mittels einer Haftmasse. Der Zahn hielt nicht, wie auch fünf Versuche mit Kunstzähnen scheiterten. Aufgrund dieser Zahnverluste konnte der Hund nun nicht mehr auf Ausstellungen vorgestellt werden. Die Schadensersatzklage wurde zurückgewiesen, da aus tiermedizinischer Sicht ein Zahnersatz nicht erforderlich gewesen war und das Tierschutzgesetz solche „Schönheitsoperationen“ untersagt. (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U 117/00)
Es gibt viele und auch gute Tierärzte
Im Schadensfall kann der Weg durch die Instanzen lang und schwierig sein. Kein Tierhalter sollte davor scheuen, im Zweifelsfalle einen weiteren Tierarzt hinzuzuziehen, um Diagnosesicherheit zu erhalten. Dies ist im Ernstfall wesentlich preiswerter als ein krankes oder leidendes Tier und der langwierige Weg durch die gerichtlichen Instanzen.
Beitrag: Petra Franke, engagierte Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V., befasst sich beruflich und privat mit dem Thema Hund.