Kaum zieht der Frühling ein, verbringen Mensch und Hund viel Zeit im Garten. Gerade dann kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen mit Nachbarn. Hundegebell, Kot und Erzfeindschaften der Tiere sind die häufigsten Streitgründe. Für ein harmonisches Miteinander von Hunde- und Nichthundebesitzern gelten für beide Seiten Regeln.
Inhalt
Was darf der Hund des Nachbarn, was nicht?
Hundegebell fällt unter die Immissionen (§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Danach müssen ortsunübliche Lärmbelästigungen nicht geduldet werden. Der Nachbar kann vom Hundebesitzer wirksame Maßnahmen zur Unterbindung von Hundegebell verlangen, wenn die Störung wesentlich ist.
Aber was wesentlich oder ortsüblich ist, entscheidet im Zweifel der Richter. Wenn das Bellen z. B. besonders laut, lang anhaltend oder zur Nachtzeit und während der Mittagsruhe zu hören ist, dürfte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. Ein von Zeugen bestätigtes Lärmprotokoll, in dem die Häufigkeit und Dauer des Bellens festgehalten wird, sollte zum Prozess vorgelegt werden können.
Für den Regelfall wird heute angenommen: Ständiges Hundegebell ist mindestens in den Zeiten von 13 – 15 und von 22 – 6 Uhr unzulässig und darf täglich zusammen nicht länger als 30 Minuten dauern. Außerdem sollten Hunde grundsätzlich nicht länger als ununterbrochen 10 Minuten bellen. Die Ruhezeiten setzen die Gemeinden individuell fest. Entsprechende Vorschriften ergeben sich aus dem Länderrecht oder Gemeindesatzungen.
Streitobjekt Hundehaufen
Auch Hundekot stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB dar. Der Eigentümer kann vom Hundebesitzer die Beseitigung des Haufens beispielsweise aus dem Vorgarten und die künftige Unterlassung verlangen. Darüber hinaus darf er verlangen, dass der Hundehalter geeignete Maßnahmen trifft, damit der Hund den Garten nicht mehr als Toilette nutzt.
Übern Zaun gehüpft oder durchgebuddelt
Überspringt oder untergräbt der Hund regelmäßig den Nachbarzaun, kann der Nachbar die Unterlassung verlangen. Ggf. muss der Hundehalter sein Grundstück so durch z. B. einen Zaun sichern, dass eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Richtet ein fremder Hund in einem Garten Schäden an oder verletzt Menschen, haftet der Tierhalter (Tierhalterhaftung nach § 833 BGB). Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Schaden durch das Tier entstanden ist.
Der lange Weg zum Gericht
Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen zerstrittenen Nachbarn, so ist in NRW zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung vor einer Gütestelle vorgeschrieben (§ 15a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung i.V.m. § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes – GÜSchlG NRW). Adressen von Schiedsämtern sind bei den Gemeindeverwaltungen oder beim Amtsgericht erhältlich. Erst wenn dort die Einigung scheitert, entscheiden die Zivilgerichte.
Welche Rechte haben Mieter?
Mieter haben nur eingeschränkte Rechte. Sie können aber den Eigentümer veranlassen, gegen das Bellen vorzugehen. Tut dieser nichts, kann die Miete wegen Lärmbelästigung gemindert werden. Das Verhalten von Hunden hängt von ihrer Erziehung ab. Allerdings spielen Verstand und Sozialverhalten von Menschen eine ebenso große Rolle. Deshalb gilt: Sich vertragen ist besser als klagen!
Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V. Foto: T. Michel / Marco 281, fotolia.com