Nicht nur Hundehalter wissen, wie wild es in Deutschlands Paragraphendschungel zugehen kann. Auch in punkto Leinenpflicht für unsere Vierbeiner gibt es hierzulande keine allgemein gültigen Regelungen. Jedes Bundesland legt selbst fest, ob und wann Waldi und Co. an die Leine genommen werden müssen.
Während man vor der eigenen Haustür noch wissen mag, was erlaubt ist und was nicht, kann schon ein Besuch in einem anderen Bundesland böse Überraschen in Knöllchenform oder Schlimmerem bereithalten. Grund genug, sich einmal näher mit dem Thema „Leinenpflicht“ auseinanderzusetzen.
Inhalt
Der Wirrwarr des Föderalismus
Zunächst einmal müssen Hundehalter wissen, dass die allgemeinen Gesetze bezüglich der Leinenpflicht in den Bundesländern nur außerhalb der Städte zum Tragen kommen. Innerhalb von Stadt- oder Gemeindegebieten können die Vorschriften wiederum anders lauten, da auch dort jede Stadt mit individuellen Straßen- und Wegegesetzen ihr eigenes Süppchen kocht.
Zudem kann bei Privatwegen auch das Zivilrecht bemüht werden. Dieser Wirrwarr führt dazu, dass Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten – neben dem allgemeinen Bundesrecht und den jeweiligen Landesrechtsverordnungen – eine Rolle spielen. Diese können sich gegenseitig überlagern, ergänzen oder sogar ausschließen.
Wer also wirklich sicher stellen möchte, dass weder Hund noch Herrchen oder Frauchen mit dem Gesetz in Konflikt kommen, der kommt nicht drum herum, sich bei jeder Stadt oder Gemeinde nach den hiesigen Vorschriften zu erkundigen.
Die allgemeinen Gesetze der Bundesländer zur Leinenpflicht gelten also nur im Zuständigkeitsraum der Länder – also auf Wald und Flur, soweit diese nicht in privater Hand sind. Zudem kommt es, wie bei fast allen unseren deutschen Regelungen und Paragraphen, immer wieder zu Fällen von Gesetzesänderungen oder unterschiedlichen Auslegungen vor Gericht.
Aus diesem Grund kann für die Vollständigkeit und die Aktualität des unten gegebenen Überblicks auch leider keine Gewähr übernommen werden.
Für besondere Kontroversen sorgen in vielen Bundesländern die Jagdgesetzte, die im Wald und auf freier Flur zum Tragen kommen. Diese scheinen das Jagdrecht oft klar über das Tierschutzgesetz zu stellen. Dabei liegt die Beweispflicht, dass der Hund nicht gewildert hat, auch nach Abschuss beim Halter.
Sinn und Unsinn
Ebenso wie die Gesetze und die Durchsetzung der Leinenpflicht variieren auch die Bußgelder bei Verstößen. Da kann es schon mal teuer werden mit dem besten Freund des Menschen am falschen Ort zur falschen Zeit „erwischt“ zu werden. Je nach Bundesland herrschen neben den genannten Bestimmungen noch weitere, auf bestimmte Hunderassen gemünzte, Regelungen.
So handhaben die Länder auch die Rechte und Pflichten, die Leinenpflicht eingeschlossen, sogenannter „Listenhundbesitzer“ äußerst unterschiedlich. Auch in diesem Punkt lohnt es sich also, vor einem Ausflug ins Grüne mit seinem Vierbeiner, genaue Informationen einzuholen.
Über den Sinn und Unsinn dieser Bestimmungen lässt sich, wie so oft bei unserer Gesetzgebung, streiten. Sicherlich macht die Leinenpflicht zum Wohle und Schutz von Mensch und Tier zum Beispiel in belebten Innenstädten oder in speziellen Brutgebieten in vielen Fällen durchaus Sinn.
Eine generelle, deutschlandweite Leinenpflicht ist allerdings nach der Meinung von Fachleuten sehr kritisch zu sehen. So äußert sich auch der Deutsche Tierschutzbund zu diesem Thema: „ Die Einführung einer generellen Anleinpflicht (ohne Ausnahmen) für alle Hunde ist aus Tierschutzsicht abzulehnen. Sie ist als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung zu werten.
Freilauf ist ein wesentlicher Bestandteil der artgerechten Haltung, durch die Verhaltensprobleme vermieden werden können. Eine generelle Anleinpflicht ist aus Tierschutzsicht nur dann akzeptabel, wenn es sich im Einzelfall um einen nachweislich Mensch oder Tier gefährdenden Hund handelt.“
Ein pauschaler Leinenzwang würde also von einer abstrakten Gefahr ausgehen und wäre dementsprechend nicht nur unverhältnismäßig, sondern widerspräche auch ganz klar dem Tierschutzgesetz. Schließlich muss der Hund noch Hund sein dürfen und seinen natürlichen Bedürfnissen nach laufen, buddeln und toben müsse im Zuge einer artgerechten Haltung unbedingt entgegengekommen werden.
Viele Leinen, viele Meinungen: Die Leinenpflicht ist in Deutschland ein gesetzlicher Irrgarten
[table id=15 /]
* Der Jagdschutzberechtigte darf zum Schutz der Wildtiere auf einen Hund schießen. Schonzeiten:
Bremen: 15.03. – 15.07. Brut- und Setzzeit
Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: 01.04. – 15.07. Brut- und Setzzeit.
Quelle: Stand: März 2015
Beitrag: Sylke Schulte