Hunde sind treue Begleiter und diese Treue möchten manche Hundebesitzer auch über den Tod hinaus belohnen. Warum soll also nicht auch der geliebte Vierbeiner etwas bekommen oder zumindest gut versorgt sein? Kann der Halter aber überhaupt seinen Hund mit ins Testament aufnehmen oder ihn selbst vererben?
Keiner denkt gerne an den eigenen Tod und dessen Auswirkungen. Bis zu 70 Prozent der Deutschen haben kein Testament errichtet. Testamente und Erbverträge sind jedoch die geeignetsten Möglichkeiten, seinen Besitz und sein Vermögen so zu vererben, wie es den eigenen Vorstellungen und Wünschen entspricht.
Unter Berücksichtigung des Pflichtteiles kann man selbst bestimmen, wer erben wird und was er erhalten soll. Wird jedoch kein Testament errichtet tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es erben zunächst grundsätzlich der Ehegatte oder die eigenen Verwandten. Dies unabhängig davon, ob überhaupt und wie eng der Kontakt zu Lebzeiten war. Daher können so auch die „undankbaren“ Verwandten erben.
Da auf Tiere gemäß § 90 a BGB die Regelungen der Sachen Anwendung finden können damit grundsätzlich auch die geliebten Haustiere vererbt werden. Sie fallen beim Tode des Halters automatisch in die Erbmasse und werden an den oder die Erben vererbt. Will der Erblasser jedoch sichergehen, dass sein Tier versorgt wird, kann er durch entsprechende Regelungen im Testament den Erben verpflichten, sich um das Haustier zu kümmern.
Prominentester Fall war wohl der Modeschöpfer Rudolph Moshammer, der testamentarisch verfügte, dass sein Chauffeur nach dem Ableben des Modezars für die Terrier-Dame „Daisy“ sorgen sollte. Sie sollte bis zu ihrem Tode in der Luxusvilla bleiben dürfen. Da ein solches Testament viele Fallstricke in sich birgt, sollte man sich beim Erstellen Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder Notar einholen.
Das Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein unterschriebener Ausdruck aus dem Computer reicht nicht aus. Es muss nach Datum und Ort mit Vor- und Zunamen unterschreiben sein. Bei Bedenken, dass sich die lieben Verwandten sich nicht an das Testament halten, sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Auch kann festgelegt werden, dass der gegen die Regelungen verstoßende Erbe eine Strafzahlung leisten muss.
Inhalt
Können Tiere selbst erben?
Die Übernahme des Erbes ist mit Rechten und Pflichten für den Erben verbunden. Nur wer rechtsfähig ist kann daher selbst erben. Die §§ 1 und 1923 BGB beziehen die Rechtsfähigkeit auf den Menschen, wonach Tiere als Erben ausgeschlossen sind, da sie nicht Träger von Rechten und Pflichten sein können. Der Tierhalter kann daher sein Haustier nicht neben Familienangehörigen als Erben einsetzen.
Die Frage, ob ein Hund dennoch erben kann, hatte unter anderem das Landgericht Bonn 2009 (AZ: 4 T 363/09) zu entscheiden: Dem Rüden „Lucky“ wurde alles vermacht (u.a. Haus und Grundstück im Wert von 100.000 €). Ein Freund des Verstorbenen sollte sich um „Lucky“ kümmern und für diesen das Haus instand halten.
Die Verfügung ist hinfällig und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, entschied das Gericht. Damit erbte nicht der Rüde „Lucky“ und auch nicht der ihn versorgende Bekannte sondern der Halbbruder des Verstorbenen. Das Gericht meinte, der Bekannte habe lediglich eine Pflegeverpflichtung für „Lucky“ übernommen, für die er sich von den Erben auch entschädigen lassen könne. Damit waren für ihn das Haus und das Vermögen weg.
Tierschutz oder Stiftung
Hat man selbst keine Erben oder kann keiner der vorhandenen Erben die Sorge um das Tier übernehmen kann auch im Testament bestimmt werden, dass sich ein Tierschutzverein oder ein Tierheim um das Haustier kümmern und dieses versorgen soll. Wer die Möglichkeit besitzt, größere Geldbeträge vererben zu können, kann auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Stiftung zu errichten.
Dies kommt in der Regel ab einem zu vererbenden Betrag in Höhe von 50.000 € in Betracht. Wer sich für diese Möglichkeit entscheidet sollte auf jeden Fall fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
Beitrag: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt, www.tierrecht-anwalt.de
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil ist Gründer der Ackenheil Anwaltskanzlei/Kanzlei für Tierrecht mit Sitz bei Mainz. Seit über 15 Jahren auf die Themengebiete Recht rund ums Tier spezialisiert und bundesweit tätig, vertritt die Kanzlei u.a. Tierhalter, Züchter, Tierärzte, Hundeschulen und -tagesstätten, Hundetrainer sowie Vereine, Verbände und Stiftungen in allen Fragen des Tierrechts.