Immer wieder passiert es, dass Radfahrer durch Hunde verletzt werden. Auch sieht man vielfach Hundehalter, die ihre Hunde am Fahrrad ausführen. Dabei machen sie sich wenig Gedanken über die hiermit verbundenen Gefahren sowie die daraus mögliche Haftung.
Man trifft sie immer wieder: Radfahrer, die die Hundeleine locker um den Lenker wickeln und so den Hund führen. Wer seinen Hund auf diese Weise führt ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet, so die Richter des OLG Köln bereits im Jahre 2000.
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Unfallursache: Hundeleine am Fahrradlenker
Ein Radfahrer war mit seiner Mischlingshündin unterwegs. Er hatte die Leine um den Lenker gelegt. Als sie auf Fußgänger mit Hund trafen, lief dieser unvermittelt auf die Mischlingshündin zu. Diese zog so an der Leine, dass der Radfahrer rumgerissen wurde, was zum Sturz des Radfahrers führte. Er verklagte daraufhin die Fußgänger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Richter des OLG waren der Auffassung, dass das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus grundsätzlich gestattet sei, soweit es mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Da das Führen eines Hundes auf diese Weise jedoch erhebliche Gefahren mit sich führe, treffe den Radfahrer im Schadensfall eine Mitschuld. Er kann nicht schnell genug die Leine loslassen, wenn sie um den Lenker gewickelt ist.
Im konkreten Fall tritt die allgemeine Tiergefahr des Hundes gegenüber der Mitschuld des Radfahrers zurück. Dieser müsse immer damit rechnen, dass er während seiner Fahrt auf andere Hunde treffe und müsse sein Verhalten auf diese Situationen einstellen.
Der Radfahrer habe sich hier im höchsten Maße leichtsinnig verhalten. Er hätte anhalten müssen, als er den unangeleinten Hund wahrnahm. Er hat die Unfallfolgen selbst zu tragen. Das Gericht wies daher die Klage ab.
Hund an der langen Schleppleine
Beim Spaziergang mit dem Hund in der freien Natur nutzen viele Hundehalter eine extra lange Schleppleine, um ihren Hund den nötigen Freiraum zu lassen und ihn dennoch kontrollieren zu können. Ob man seinen Hund an der Schleppleine wirklich unter Kontrolle hat und wie es mit der Haftung z.B. bei Zusammenstößen mit Radfahrern aussieht hatte das Landgericht Tübingen 2014 zu entscheiden.
Ein Hundehalter hatte seinen Hund an einer Schleppleine angeleint. Diese streifte über den Boden. Der Hund lief auf der gegenüber dem Halter verlaufenden Seite des Weges. Ein Radfahrer näherte sich Hund und Halter und wollte an den beiden vorbeifahren, als der Hund plötzlich nach einem Pfiff des Hundehalters zu diesem über den Weg lief und den Radfahrer zu Sturz brachte. Das Landgericht gab die Schuld dem Hundehalter, da dieser seinen Hund aufgrund der langen Schleppleine nicht kontrollieren konnte.
Dem Radfahrer wurde keine Mitschuld auferlegt, da er nach Ansicht des Gerichts in der konkreten Situation nicht verpflichtet gewesen sei, vom Rad abzusteigen. Die Reduzierung der Geschwindigkeit hätte völlig ausgereicht, so die Richter, wäre der Hund korrekt angeleint gewesen.
Nach Ansicht des OLG Hamm in einem ähnlich richtungsweisenden Urteil aus dem Jahr 2014 zum Thema Hundehalterhaftung bei angeleintem Hund darf auch von angeleinten Hunden niemand gefährdet werden.
Alleine die Tatsache, dass ein Hund angeleint geführt wird, schließt somit nicht eine höhere Hundehalterhaftung aus.
Beitrag: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt, www.tierrecht-anwalt.de