In den Zeiten von Google Street View stellt sich immer öfter die Frage nach Verwertungsrechten von Bildern. Während zur Verwertung von Personenfotos grundsätzlich die Zustimmung der abgelichteten Person benötigt wird, sofern es sich nicht um eine Ausnahme handelt (Pressefotos (§§ 22, 23 KUG)), gibt es für Tiere keine sonderrechtliche Schutznorm im Urheber- oder Markenrecht. Muss Fiffi sich also von jedem fotografieren lassen, oder kann ich es auch untersagen?
Inhalt
Die Sache Tier
Tiere werden vor dem Gesetz als Sachen behandelt (§ 90 a BGB). Die Anfertigung von Fotografien fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehen (vgl. Urteil OLG Köln, Az. 15 U 138/02). Dies dürfte somit auch beim Hunde fotografieren gelten.
Hilft das Eigentumsrecht?
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es prinzipiell kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, die gewerbliche Verwertung der Bilder also zulässig ist. Grundlage hierfür ist die „Friesenhaus-Entscheidung“ des BGH (I ZR 54/87):
„Der Fotografiervorgang hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.“
Somit gibt das Eigentumsrecht des Tierbesitzers bzw. des Jagdpächters (Wildtiere) kein Recht, eine Ablichtung und spätere Verwertung der Fotos zu verbieten. Das Oberlandesgericht Köln begründet dies auch damit, dass “ … im Grunde dann nahezu jede Anfertigung von Fotografien unmöglich (wäre). Denn irgendetwas in fremdem Eigentum wird sich auf fast jedem Bild finden.“
Das „wie“ ist entscheidend
Voraussetzung für jegliche Verwertung der Fotos ist aber, dass diese auf zulässige Art und Weise erlangt wurden. So kann ein Zoo in seiner Hausordnung festlegen, dass die Zootiere nur zu privaten Zwecken fotografiert werden dürfen und jegliche gewerbliche Verwertung der Zustimmung des Zoobetreibers bedarf.
Gleiches gilt für Fotos auf Hundeübungsplätzen oder bei Reitturnieren. Sind auf dem Foto neben dem Tier auch der Halter oder der Reiter mit abgebildet, gelten wieder die allgemeinen Grundsätze des Rechts am eigenen Bild. Darüber hinaus sollte dann sicherheitshalber auch die Erlaubnis zur Verwertung der Tierfotografie mit eingeholt werden.
Wird nämlich eine Beziehung von der Person zum Tier hergestellt, handelt es sich um personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG), die den Schutzrechten des Bundesdatenschutzgesetzes als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1, Art. 2, Grundgesetz, unterliegen.
Fragen kostet nichts
Solange das Tier alleine, „in freier Natur“ und an öffentlichen Plätzen/Veranstaltungen abgelichtet wird, dürften sich keine Ansprüche des Eigentümers ergeben. In aller Regel ist daher keine Ablichtungserlaubnis einzuholen, sofern nicht in ein Persönlichkeitsrecht des Rechteinhabers eingegriffen wird.
Es kann sich jedoch um ein noch so schönes Motiv handeln, im Zweifel kostet vorheriges Nachfragen weit weniger, als eine nachhaltige Auseinandersetzung vor Gericht.
Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V., befasst sich beruflich und privat mit dem Thema Hund.