Das Ende einer Partnerschaft ist mit Leiden verbunden. Leidtragende sind oftmals auch die Hunde. Denn nicht selten kommt es bei der Trennung zum Streit um den Hund.
„Wer darf den Hund behalten?“, „Gibt es ein Umgangsrecht für den anderen Ehepartner?“ oder „Gibt es einen Unterhaltsanspruch bzgl. des Hundes?“ – alles Fragen, die durch den Scheidungsrichter geklärt werden müssen. Bei Gericht wird zunächst über den Hund wie über einen Haushaltsgegenstand entschieden, wenn sich die Ehepartner nicht gütlich einigen. Wurde der Hund durch einen der Partner in die Ehe eingebracht so steht ihm auch das Eigentum am Hund zu. Er behält ihn daher auch nach der Trennung/Scheidung und hat für ihn Sorge zu tragen.
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Zeit für den Hund ist ein entscheidender Faktor
Wurde der Hund jedoch während der Ehe gemeinsam angeschafft zählt er nach § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) automatisch in den gemeinsamen Hausrat. Für diesen ist dann die Hausratsverordnung anwendbar, die regelt, wie der Hausrat zu verteilen ist.
Tiere sind rechtlich zwar keine Sachen (sondern sogenannte „Mitgeschöpfe“, § 90 a BGB, Art. 20 a Grundgesetz, § 1 Tierschutzgesetz), die Regelungen über Sachen sind jedoch entsprechend anwendbar. Es wird zunächst berücksichtigt, wer sich bisher und in welchem Umfang um den Hund gekümmert hat.
Das Gericht muss dann prüfen, wer zukünftig besser für den Hund sorgen kann. Es wird festgestellt, wer den größeren Wohnraum/Garten besitzt, wer über die besseren finanziellen Möglichkeiten verfügt und, vor allem, wer mehr Zeit mit dem Hund verbringen kann.
Die Bindung zum Hund ist damit von entscheidender Bedeutung. Können sich die Ehepartner nicht einigen wird der Richter den Hund einem der Partner zuweisen.
Da sich aber regelmäßig nicht nur ein Ehepartner um den Hund gekümmert hat möchte der andere Partner auch nach der Scheidung gerne weiterhin Kontakt zum Hund. Da der Hund aber als Hausrat gilt sind die BGB-Regelungen über das Umgangsrecht nicht anwendbar.
Vor dem OLG Hamm argumentierte eine Frau, das bei Kindern im Regelfall ausgeübte Umgangsrecht sei auch bei Hunden anzuwenden. Die Richter sahen das anders und lehnten ab. Das Umgangsrecht, so die Richter, ziele in erster Linie auf das Wohl eines Kindes ab.
Die emotionalen Bedürfnisse von getrennt oder geschiedenen (Ex-)Partnern stehen dabei hinten an (OLG Hamm, 10 WF 240/10).
Umgangsrecht und Unterhaltspflicht
Insoweit gibt es daher auch keine Pflicht zur Leistung von Unterhalt für den Hund. Anders liegt dies jedoch, wenn sich die Partner freiwillig hierauf geeinigt haben. So im Falle eines Ehepaares, das für den Fall einer Scheidung vereinbarte, dass die Frau den gemeinsam angeschafften Hund betreuen und der Mann ihr dafür monatlichen „Unterhalt“ in Höhe von 100 € zahlen solle.
Der Ehemann wollte nach der Scheidung nicht mehr zahlen und meinte, er könne den Vertrag kündigen, weil der Betrag „viel zu hoch“ sei. Das Pfälzische OLG Zweibrücken verpflichtete den Mann jedoch, den Betrag bis zum Tod des Hundes zu leisten (Pfälzisches OLG Zweibrücken, 2 UF 87/05).
Das OLG Düsseldorf entschied, dass nach einer Trennung der Unterhaltspflichtige auch für Belange aufkommen müsse, die „der Pflege geistiger Interessen“ dienten, wozu auch die Zuwendung zu einem Haustier zähle (OLG Düsseldorf, 2 UFH 11/96).
Diese Regelungen gelten jedoch nur für die Ehe, nicht für die reine Partnerschaft. Dort gilt im Falle einer Trennung, dass derjenige Partner den Hund behalten darf, der das Eigentum am Hund beweisen kann.
Sollte es keinen schriftlichen Kaufvertrag geben muss geprüft werden, wer im Heimtierausweis und/oder Hunderegister steht, wer die Hundesteuer sowie die Haftpflichtversicherung bezahlt bzw. wer für die laufenden Kosten des Hundes aufgekommen ist.
Grundsätzlich gibt es folglich kein Umgangsrecht und keinen Unterhalt für den Hund. Da es aber auf den Einzelfall ankommt kann jeder Richter nach seinem Ermessen entscheiden. Man sollte daher rechtzeitig Regelungen für den Fall der Trennung treffen.
Beitrag: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt