Manche Hunde werden regelmäßig von professionellen Hundesittern betreut. Auch Familienmitglieder und Freunde springen gern einmal ein, um einen Spaziergang zu machen. Doch wer haftet in dieser Zeit, wenn etwas passiert? Welche Versicherungen benötigt eigentlich ein Gassigänger? Viele hilfsbereite oder auch professionelle Hundebetreuer wissen oft nicht, wie sie sich optimal absichern, denn eine pauschale Regelung gibt es leider nicht.
Inhalt
Wer haftet: Hundesitter oder Halter – und wann zahlt die Versicherung?
Grundsätzlich haftet der Tierhalter gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn ein Tier einen Menschen verletzt oder tötet. Dies ist eine Gefährdungshaftung, wobei es auf das Verschulden des Hundehalters nicht ankommt.
Aber auch der Tieraufseher kann nach § 834 BGB in Anspruch genommen werden, soweit er die Aufsicht durch Vertrag übernommen hat. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB haften Halter und Aufseher gegebenenfalls gemeinsam als Gesamtschuldner
Fallbeispiel 1
Der Hund gehört einer Familie mit 2 Kindern. Gehen Ehefrau, Ehemann oder eines der Kinder mit dem Hund spazieren, reicht eine private Hundehaftpflichtversicherung. Sie kommt für Schäden an dritten Personen auf.
Verursacht der Hund oder ein ihm ausweichendes Auto einen Unfall, kommt die Hundehaftpflicht für den Schaden am Auto und für Personenverletzungen auf.
Nicht versichert sind Schäden, die die Eigentümer selbst durch den Hund erleiden. Je nach Versicherungssumme kostet diese Versicherung ab 50,– € pro Jahr
Besteht ein Vertrag?
Zumeist schließt der Hundebetreuer mit dem Halter einen sogenanten „Verwahrungsvertrag“ ab. Er übernimmt damit das Risiko, für vom Hund verursachte Schäden aufkommen zu müssen. Dieser Vertrag kann auch durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden.
Für die Haftung nach § 834 BGB genügt nicht lediglich eine Aufsichtspflicht oder eine nur kurzfristige, tatsächliche Beaufsichtigung. Im Gesetz wird ausdrücklich ein Vertragsschluss vorausgesetzt *1. Eine nur tatsächliche, kurzfristige Beaufsichtigung des Tieres durch einen Familienangehörigen stellt in der Regel keinen Verwahrungsvertrag dar, so dass eine Haftung nicht eintritt.
Fallbeispiel 2
Bezahlte Hundesitter sind nicht über die private Hundehaftpficht des Halters versichert. Sie sind für den Hund verantwortlich und müssen für Personen- und auch Sachschäden aufkommen. Bezogen auf das Beispiel des ersten Falles ist er zusätzlich für die Verletzungen, die der Hund erleidet, haftbar zu machen.
Deshalb sollten Prof-Hundebetreuer unbedingt eine Hundesitterhaftpflicht abschließen. Diese gibt es in verschiedenen Ausführungen (Hüten bis 5, 10 oder 15 Hunden gleichzeitig) und beinhaltet zusätzlich noch die Privathaftpflicht für den Hundesitter und seine Familie.
Wichtig: Werden die Hunde in der Wohnung des Halters betreut und dieser übergibt dafür seinen Wohnungsschlüssel, müssen auch so genannte Schlüsselschäden mitversichert sein. Denn bei Verlust des Schlüssels ist der Hundesitter für den Austausch des Schlosses haftbar zu machen
Was übernimmt die Haftpflichtversicherung?
Hat der Halter eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV) abgeschlossen, sind damit in der Regel auch die unentgeltlichen Tierhüter mitversichert. Wenn der Nachbar als Hundehüter einen Schaden erleidet, ist der Halter wegen der Gefährdungshaftung des § 833 BGB haftbar.
Der Hundehüter muss jedoch nachweisen, dass er seine vertragliche Aufsichtspflicht erfüllt hat und der Schaden auch bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht entstanden sein würde. Ansonsten ist ihm evtl. ein Mitverschulden nach § 254 BGB zuzurechnen *2.
Fallbeispiel 3
Beim Ausführen von Tierheimhunden sollte das Tierheim die zumeist ehrenamtlichen Betreuer gegen Schadensersatzansprüche aus dieser Tätigkeit versichern. Dies setzt meist eine Mitgliedschaft in diesem Tierschutzverein voraus – oder eine eigene Versicherung wird abgeschlossen in Form einer „Gassigeher-Haftpficht für Tierheimhunde“. Diese kostet ca. 30 Euro pro Jahr und ist nicht tiergebunden.
Wann springt die Unfallversicherung ein?
Wenn Nachbarn den Hund aus Gefälligkeit ausführen, ist das eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit. Für die Verletzungsfolgen muss daher die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese übernimmt Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld *3.
Fallbeispiel 4
Die Familie bittet eine Nachbarin, den Hund auszuführen. Sollte sich ein Schadensfall wie im ersten Fall ereignen, so ist dieser genauso abgesichert wie alle Schäden an dritten Personen. Vorausgesetzt, der Versicherer hat die „Hütung durch fremde Personen“ mitversichert. Dies ist aber bei nahezu allen Tarifen auf dem Markt der Fall.
Sollte die Nachbarin jedoch vom Hund gebissen werden, kann diese gegen den Hundehalter Ansprüche geltend machen. Dies ist über die Hundehaftpflicht mitversichert. Wichtig ist jedoch, dass das Ausführen des Hundes ein „Freundschaftsdienst“ der Nachbarin war, für den sie kein Entgelt erhalten hat.
Wer haftet während der Urlaubsbetreuung?
Wenn das Tier während der Urlaubspflege den Teppich beschmutzt, besteht für den Tiersitter kein Schadensersatzanspruch, weil er sich dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt hat. Das gilt erst recht dann, wenn ihm bekannt war, dass das Tier nicht stubenrein ist.
Anders zu bewerten ist das Hüten fremder Hunde gegen Entgelt. Diese Dienstleister sind nicht über ihre eigene private Haftpflichtversicherung abgedeckt und brauchen eine eigene Versicherung, die sog. Berufshaftpflichtversicherung. Bei Hundepensionen etc. gibt es zumeist eine Vereinbarung innerhalb des Betreuervertrages zu Lasten der Hundehalter. Vorausgesetzt wird eine angeschlossene Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Doch auch hier gibt es eine Mitverantwortung des Betreuers.
*1 (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg NJW-RR, 91, 1500)
*2 (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, MDR 96,590)
*3 (vgl. OLG Stuttgart, Az. 2 U 213/01)
Das Fazit von Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e.V.:
„Wird der Hund nicht vom Halter selbst ausgeführt, sollte der Versicherungsschutz zuvor immer geklärt sein. Bei regelmäßiger bezahlter Betreuung sollte eine eigene Versicherung vorhanden sein, denn durch Hunde verursachte Schäden können schnell Kosten in Millionenhöhe entstehen lassen.“
Das Fazit von Oliver Kirsch, Geschäftsführer der Puntobiz Gmbh:
„Es kommt immer auf den Einzelfall an. Daher sollte sich jeder, der eine Hundebetreuung egal welcher Art übernimmt, umfassend beraten lassen. Auf kompetente Versicherungsanbieter, die sich auf den Bereich Tierversicherungen spezialisiert haben, sollte insbesondere geachtet werden.“
Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Oliver Kirsch, Versicherungsmakler