Obwohl die heimischen Tierheime voll herrenloser Hunde sind, werden regelmäßig Tiere – zumeist aus den südlichen oder osteuropäischen Ländern – nach Deutschland vermittelt, in Tierheimen oder Pflegestellen aufgenommen. Die Tiere werden häufig über so genannte Flugpaten mitgebracht.
Flugpaten bieten den Hunden in der Regel kein neues zu Hause. Sie liefern den Hunden lediglich eine Mitreisemöglichkeit auf ihrem Flugticket, denn ein Hundeleben in Deutschland ist weitaus komfortabler als beispielsweise in Spanien oder Rumänien.
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Check-in unter geliehenem Namen
Das Tier wird von der Organisation zum Flughafen gebracht und als Hund des Flugpaten eingecheckt. Die Hunde sollten mit allen erforderlichen Papieren ausgestattet sein. Diese Papiere erhält der Flugpate und gibt sie bei Übergabe des Tieres im Zielland mit ab. Ein größerer Hund fiegt in einer Box, kleine Hunde bis zu ca. 5-6 kg fiegen meist als „Handgepäck“ mit. Am Zielfughafen nehmen die Partner der Tierschutzorganisation die Tiere in Empfang.
Papiere des Tieres genau prüfen
Eine Flugpatenschaft kostet den Paten nichts. Er gibt der Organisation seine Flugdaten bekannt, und diese bucht einen Hund auf den Namen des Flugpaten. Kommt das Tier aus einem EU-Land, muss ein korrekt ausgefüllter Heimtierausweis mitgeführt werden, der eine gültige Tollwutimpfung und einen Chip zur Identifzierung des Tieres nachweist.
Teuer wird es für den Flugpaten, wenn diese Papiere nicht ordnungsgemäß oder unvollständig sind. Dann kann der Transport des Hundes oder dessen Einreise verweigert werden. Auch kranke Tiere werden oftmals zunächst in die Quarantänestation des Flughafens gebracht. Das birgt erneut die Gefahr einer möglichen Kostenerstattungspflicht auch für den Tierpaten.
Gerade bei Tieren aus Nicht-EU-Ländern kann es bei der Abwicklung zu Komplikationen kommen. Vor der Ausreise muss meist in einem EU-zugelassenen Labor nach der Tollwutimpfung ein Bluttest durchgeführt und vom Zeitpunkt des Bluttests bis zur Einreise eine Wartefrist von drei Monaten eingehalten worden sein. Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, könnten die Tiere zurückgeschickt oder im schlimmsten Fall sogar getötet werden.
Haftpficht bei Verletzungen und Verschmutzung
Eine rechtliche Problematik kann auch dann entstehen, wenn beispielsweise der in der Transporttasche mitgenommene Hund einen Mitpassagier verletzt oder Verschmutzungen des Flugzeuginnenraums verursacht. Hier haftet auch der Flugpate als – vorübergehender – Tieraufseher nach § 834 BGB auch persönlich neben dem Tierhalter (der Tierschutzorganisation). Eventuell erstatten die Organisationen die Kosten – evtl. bleibt er aber auch, je nach Verschulden, auf den Kosten sitzen.
Es empfehlt sich also bei Flugpatenschaften die Seriosität der vermittelnden Organisation genau zu prüfen und sich auch über deren Partner im Ausland zu informieren. Denn wie in jeder Branche gibt es auch hier schwarze Schafe, denen weniger das Wohl der Tiere als der eigene Geldbeutel am Herzen liegt.