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Erbvertrag und Testament für Hunde

Erbvertrag und Testament für Hunde

Am 24. September 2024 aktualisiert

3 Mio. Leser jährlich beraten
Erbvertrag und Testament für Hunde
© Javier brosch stock.adobe.com – ID:47687123

In der letzten Ausgabe hat Rechtsanwältin Petra Franke erklärt, warum Tiere nicht als Alleinerben eingesetzt werden können, und wie es dennoch möglich ist, ihnen ein gutes Leben nach dem Tod des Halters zu sichern. Doch der juristische Weg zum Wohl des geliebten Vierbeiners nach dem Ableben von Frauchen oder Herrchen ist nicht immer ganz einfach. Petra Franke gibt Antworten, wie man sich im Paragraphen-Dschungel dennoch zurechtfindet.

Möglichkeiten zur Versorgung des Hundes

In der letzten Ausgabe haben wir das Erbrecht im Hinblick auf Hunde näher beleuchtet. In dieser Ausgabe möchten wir nun die Möglichkeiten der Ausgestaltung aufzeigen. Wenn man sein Haustier auch nach dem Tode gut versorgt wissen möchte, kann man unter anderem über eine letztwillige Verfügung von Todes wegen, dessen Zukunft und Sicherung regeln. Dies kann beispielsweise über ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen.

Nach deutschem Recht wird das Testament auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Es ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, welche dann im Falle seine Todes Wirkung entfaltet. Doch wie schreibt man ein Testament richtig? Im Testament muss der letzte Wille klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Erbberechtigt sind nur natürliche und juristische Personen, also Menschen oder zum Beispiel auch Vereine oder Stiftungen – nicht das Haustier.

Das Testament muss darüber hinaus vollständig eigenhändig, das heißt handschriftlich, geschrieben sein. Ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament, zum Beispiel von Ehegatten, muss ebenso mindestens von einem der Partner vollständig handschriftlich niedergelegt und von allen Beteiligten unterschrieben sein. Außerdem müssen der Ort und das Datum angegeben werden.

Damit der spätere Erbe oder Vermächtnisnehmer klar ersichtlich ist, müssen diese Personen klar mit Namen und Adresse benannt werden. Da Vermächtnisse von den Erben nicht immer gern erfüllt werden, empfiehlt es sich, die Fronten noch zu Lebzeiten zu klären. So wissen die Beteiligten was auf sie zukommt. Dazu reicht die Übergabe einer Kopie des Testamentes. Das Original des Testamentes sollte man dagegen sicher verwahren. Für eine geringe Gebühr kann dies beim zuständigen Amtsgericht geschehen.

Bedingte Erbeinsetzung und Erbvertrag

Eine andere Möglichkeit ist es, einen Erben testamentarisch nur unter der Bedingung einzusetzen, dass er das Haustier pflegt oder festzulegen, dass er nur solange als Erbe gilt, wie das Tier lebt. Der Erbvertrag ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Auch hier können dann Bedingungen, Auflagen und Vermächtnisse aufgenommen werden.

Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Der in einem Testament Bedachte hat keine rechtliche Handhabe, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, wohingegen er beim Erbvertrag eine gesicherte erbrechtliche Position erlangt. Der Erbvertrag kann allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen vom Erblasser angefochten werden, zum Beispiel wegen Irrtum oder Drohung.

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen und auch nur dann, wenn er unbeschränkt geschäftsfähig ist. Der Vertrag wird dann zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen. Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen kann man vertragsmäßig nicht treffen.

Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V.

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