Die Vermenschlichung von Hunden hat in unserer Gesellschaft in den vergangenen Jahren immer mehr zugenommen. Vielen Hundehaltern sind ihre Tiere dabei so ans Herz gewachsen, dass Sie diese auch nach dem eigenen Ableben gut versorgt wissen wollen. Doch wie ist das anzustellen? Kann man Tieren sein Geld vererben, um ihnen auch nach dem Tod des Halters ein gutes Leben zu sichern?
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Wer erbt?
Menschen, die keine eigenen Kinder haben, können zu Lebzeiten und im Todesfall frei über ihr Vermögen verfügen. Eigene Kinder und möglicherweise deren Nachkommen sowie Ehepartner und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften (ggfs. auch Eltern und Geschwister) sind gesetzliche Erben und haben, soweit sie im Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden, einen Pflichtteilanspruch, den sie geltend machen können. Dieser Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Sollte jemandem nun sein Haustier so sehr ans Herz gewachsen sein, dass es für ihn den Status eines Familienmitgliedes hat, möchte er es natürlich auch nach seinem Tod gut versorgt wissen. Hat man keine gesetzlichen Erben oder kümmern sich diese nicht um das Wohl des Tieres, bleibt dann die Überlegung, wie eine Versorgung und Pflege des Tieres gestaltet und gesichert werden kann. In der Vergangenheit haben einige Gerichte bereits über die Gültigkeit einzelner Testamente zugunsten von Haustieren entschieden.
Im Grundsatz wurde festgestellt, dass ein Tier nicht Erbe werden kann. Wer also zum Beispiel im Testament eine solche Verfügung trifft, dem muss klar sein, dass diese Anordnung unwirksam ist. So kann zum Beispiel ein Hundeliebhaber sein Tier auch nicht neben Familienangehörigen als Erben einsetzen.
Denn gemäß dem Gesetz, geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Da Hunde keine rechtsfähigen Personen sind, können sie auch kein Erbe antreten.
Pflege bedeutet keinen Erbschaftsanspruch
Aber auch, wer den Hund eines Verstorbenen in Pflege nimmt, kann nicht den „Erbanteil“ des Hundes für sich beanspruchen. Eine geschiedene kinderlose Frau hatte zum Beispiel in ihrem Testament, ihren Hund „Berry“ als Erben eingesetzt. Als sie ins Krankenhaus kam, verbrachte der Hund eine kurze Zeit bei ihrem Bruder.
Nach dem Tod wurde der Hund von einer Bekannten abgeholt und weiter versorgt. Die Bekannte beanspruchte deshalb einen Teil des Erbes. Das Gericht hatte bereits entschieden, dass der Hund nicht erben könne.
In einer Beschwerde gegen die Ankündigung der Erbscheinerteilung für den Bruder, vertrat die neue Hundebesitzerin beim Landgericht München trotzdem die Ansicht, dass, wer den Hund bekommt, nach dem Testament auch Erbe sein müsse. Dieser Beschwerde gaben die Richter nicht statt. Die Hundebesitzerin dürfe das Tier zwar behalten, sei aber nicht erbberechtigt.
Mögliche Lösungen
Haustier-Besitzer können ihre Vierbeiner zwar nicht als Erben einsetzen, es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, das Haustier dennoch gut versorgt zu wissen. Ein Erbe kann beispielsweise nur unter der Bedingung eingesetzt werden, dass er das Haustier pflegt oder er gar nur solange Erbe sein soll, wie dieses lebt. Bei wertvollen Nachlässen bietet sich auch die Möglichkeit, eine Stiftung einzurichten und neben dem eigenen Tier auch Gutes für seine Artgenossen zu tun.
Ein Vermächtnis kann ebenfalls die Versorgung des Haustieres sichern. Die Erben sind im Rahmen eines Vermächtnisses dazu verpflichtet, dieses zu erfüllen und die Gegenstände bzw. Beträge, die vermacht wurden, auszuhändigen. Per Gesetz besteht bei einem Vermächtnis ein Anspruch darauf, die vom Erblasser benannten Objekte aus dem Nachlass zu erhalten. Durch das Testament wird eine Person als Vermächtnisnehmer definiert und nicht das Haustier. Bestandteil des betreffenden Vermächtnisses ist dann eine Auflage, die den Begünstigten dazu verpflichtet, sich um das Tier zu kümmern.
In der Regel legt der Erblasser einen Geldbetrag fest, der für das Haustier verwendet werden soll. Nur wenn der Vermächtnisnehmer diese Auflage akzeptiert und sich um das Tier kümmert, wird er am Nachlass beteiligt. Dabei gilt aber zu beachten, dass die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht zwingend angenommen werden muss. Man sollte sich daher vorher mit dem Vermächtnisnehmer absprechen, ob er die Verantwortung übernehmen will.
Letztwillige Verfügungen
Letztwillige Verfügungen sollten vom Verfügenden auch immer auf den neuesten Stand gebracht werden. Das Amtsgericht München beschäftigte sich 2009 mit einem Streit über ein Vermächtnis aus dem Jahr 2001. Damals errichtete die 60-jährige Besitzerin einer Jack Russell-Hündin ein Testament und verfügte, dass im Falle ihres Todes, die Hündin eine Bekannte von ihr erhalten solle. Diese sollte dafür auch 100.000 DM bekommen.
Acht Jahre später verstarb die Hundebesitzerin und die Bekannte forderte von dem Ehemann der Verstorbenen die Herausgabe der Hündin. Dieser wollte das Tier jedoch nicht mehr hergeben. Schließlich hätte sich die Situation seit der Testamentserstellung erheblich geändert. Damals hätte sich seine Frau gesorgt, dass nach ihrem Tod niemand da sein würde, der sich um die Hündin kümmern könne. Er selbst sei damals voll berufstätig gewesen.
Da die Hündin damals noch ein beträchtliches Alter vor sich gehabt hatte, sei auch die großzügige Summe im Testament vorgesehen worden. Jetzt versorge er die Hündin schon seit vier Jahren, da er nicht mehr arbeite. Auch diese sei älter geworden und habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. Auch bei der Bekannten habe sich eine neue Situation ergeben. Diese sei inzwischen gehbehindert und könne nicht einmal für sich selbst sorgen. Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren auch immer betont, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Im Übrigen gehöre ihm die Hündin auch zur Hälfte.
So sei es ganz und gar nicht, erwiderte die Bekannte. Die Hündin habe allein der Verstorbenen gehört. Es sei auch nicht richtig, dass der Ehemann die Hündin alleine versorgt habe. Das habe die Verstorbene gemacht, oder, bei deren Auslandsaufenthalten, habe sie den Jack Russell ihr gebracht. Natürlich sei sie zur Betreuung in der Lage. Auf Drängen der Richter verzichtete die Bekannte aber auf das Tier, der Ehemann zahlte ihr dafür aber 20.000 €.
Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V.